bb) Da Weil auch die Anstellung von H.________ mit einem Interessenkonflikt ab Seitenseitens des Beklagten behaftet war, war die Vorinstanz auch bezüglich dieses Geschäftsvorganges nicht zur zurückhaltenden Prüfung gehalten. Insofern geht der Vorwurf der Beklagten 1-3 fehl, die Vorinstanz hätte sich nicht in einen unternehmerischen Entscheid einmischen dürfen (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 21; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 59 S. 17). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des seitens dervom Beklagten unbestritten gebliebenen Umstandes, dass die Geschäftsführung der Kantonsgericht Schwyz 22