aa) Soweit sich der Beklagte 1 wiederum auf den Entlastungsbeschluss anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 beruft (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 19 f.), ist ihm auch in diesem Kontext entgegen zu uhalten, dass die Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses die Kenntnis über die relevanten Tatsachen bedingt. Vorliegend ist aber weder den Akten zu entnehmen noch wurde behauptet, dass den Aktionären sei die private Verbindung des Beklagten 1 mit H.________ bekannt wargewesen. Dementsprechend entfaltet der Entlastungsbeschluss auch hinsichtlich dieser Thematik keine Wirkung.