c) Im Weiteren ging die Vorinstanz auf den Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten an der O.________strasse yy ein. Da Weil diese nach unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz von H.________ benutzt wurden (Berufungsantwort ZK1 2015 45, KG-act. 10 Ziff. 77 S. 26 f.), ist indessen in Abweichung von der Reihenfolge der Vorinstanz zunächst auf den Arbeitsvertrag mit H.________ einzugehen bzw. zu klären, ob die Vorinstanz deren Anstellung zu Recht als pflichtwidrig erachtete.