gg) Was die Erteilung der Décharge anbelangt, gilt auch hier das bereits mit Bezug auf die Vermittlungsprovision GesagteDargelegte:. Zwar war den Aktionären das Restwasserverwertungsprojekt durch die Abfüllung von Mineralwasser in den Grundzügen bekannt (vgl. Broschüre, Vi-BB 35 [Beklagter 1]). Auch konnten sie von der Aktivierung der Marketingkosten Kenntnis nehmen (vgl. Details zur Bilanz per 31. Dezember 2007, Vi-BB 53 [Beklagter 1]). Doch Kantonsgericht Schwyz 21