Dass die U.________ intern das Beratungsbüro Z.________ beigezogen hatbeigezogen hatte und entsprechende Besprechungen mit den Sachbearbeitern dieser Unternehmen in AE.______ stattgefunden habenstattgefunden hatten, bestritt die Klägerin nicht (Vi-act. 23 Ziff. 25 S. 19 f.). Unbestritten blieb auch die Behauptung des Beklagten 1, dass durch X.________(Zeuge) bei der Urner Kantonalbank (Y.________(Zeuge)) eine Erhöhung der Kontokorrentlimite der Klägerin auf Fr. 300‘000.00 habe erwirkt wurde werden können (Vi-act. 23 Ziff. 25 S. 20).