ff) Der Beklagte 1 moniert sodann, die Vorinstanz hätte habe in Bezug auf den Marketingplan die Befragung der von ihm in der Klageantwort offerierten Zeugen V.________ (Zeuge), W.________ (Zeugin), X.________ (Zeuge) und Y.________ (Zeuge) zu Unrecht unterlassen (Berufung Beklagter Ziff. 13 S. 5 f.). Was V.________(Zeuge) anbelangt, war dieser gemäss den Ausführungen des Beklagten 1 mit seiner Holzbaufirma an der Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Errichtung der Abfüllanlage beteiligt (Vi-act. 23 Ziff. 25 S. 19). Ein Zusammenhang mit den Abklärungen der U.________ und der Frage von von deren Werthaltigkeit ist aber nicht ersichtlich. Dass die U.______