_ mit Wasser zu versorgen“, vgl. Art. 2 Abs. 1 Statuten) lässt zunächst keinen Raum für weitere Geschäftsbereiche. Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Abfüllung von Mineralwasser im Rahmen einer Restwasserverwertung zumindest unter dem Blickwinkel des Nebenzwecks von Art. 2 Abs. 2 der Statuten, wonach sich die Gesellschaft u.a. an „zweckverwandten Unternehmen“ beteiligen kann, noch Kantonsgericht Schwyz 20 gedeckt wäre. Die Frage kann indessen offen bleiben, nachdem hinsichtlich des Marketingplans die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ohnehin als pflichtwidrig zu beurteilen ist.