ee) Was schliesslich die Erforderlichkeit der Änderung des Gesellschaftszwecks anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich für jede Tätigkeit ausserhalb des statutarischen Gesellschaftszwecks ein entsprechender zweckändernder Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, dies mit qualifizierter Mehrheit gemäss Art. 704 Abs. 1 OR (Böckli, a.a.O., § 13 Rz. 302a). Der eng umschriebene Wortlaut des Zweckartikels („Die Gesellschaft bezweckt die Gemeinde AE.______ mit Wasser zu versorgen“, vgl. Art. 2 Abs. 1 Statuten) lässt zunächst keinen Raum für weitere Geschäftsbereiche.