Insofern treffen die Beklagten dDie Folgen der Beweislosigkeit haben auch hier, wie dargelegt, die Beklagten zu tragen (vgl. vorne, E. 3a). dd) Nicht als stichhaltig erweist sich sodann das Vorbringen des Beklagten 1, wonach ein Schaden nur insoweit entstanden sei, als die Abklärungen durch ein unabhängiges Drittunternehmen allenfalls zu einem günstigeren Preis hätten erfolgen können (Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 17). Auch hier haben unterliessen es die Beklagten unterlassenjedoch, den Schaden substanziiert zu bestreiten, so dass sie mit ihrem Einwand zur Schadenshöhe in der Berufung nicht mehr zu hören sind.