Finanzierung enthalten und auch ein Businessplan mit entsprechenden Prognosen zur Erreichung der Gewinnschwelle fehlt (Vi-act. 56, Repliknotizen Klägerin S. 12; Vi-KB k-n). Dass die Vorinstanz die Abklärungen für die Klägerin als wertlos erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Da Weil die Beklagten keine Protokolle von den Verwaltungsratssitzungen, anlässlich derer sich der damalige Verwaltungsrat mit der Restwasserverwertung befasst ehat, ins Recht gelegt hatlegten, lässt sich auch hier nicht nachvollziehen, welche unternehmerischen Überlegungen im Hinblick auf dieses Projekt angestellt wurden. Insofern treffen die Beklagten