317 Abs. 1 ZPO). Somit bleibt es auch bezüglich des Marketingplans dabei, dass dieses Geschäft nicht frei von Interessenkollisionen seitens des Beklagten 1 zustande kam. cc) Somit durfte die Vorinstanz auch diesen Geschäftsvorgang umfassend, mithin auch im Hinblick auf dessen Werthaltigkeit für die Klägerin, prüfen. Zu ergänzen ist, dass, wie die Klägerin zu Recht vorbrachte, die Marketingabklärungen keine Aussagen über die zentralen Punkte wie Möglichkeiten für die Kantonsgericht Schwyz 19