Abgesehen davon, dass auch die Beklagten 2 und 3 erstinstanzlich davon ausgingen, dass die U.________ Auftragnehmerin für die Erstellung eines Marketingplans war (Vi-act. 26 Ziff. 36 S. 8; vgl. auch Vi-BB 17 und 18 [Beklagte 2 und 3]), behaupten sie im Berufungsverfahren erstmals, dass die von dieser in Rechnung gestellten Leistungen grösstenteils von Drittunternehmen (insbesondere Marketing- und Beratungsbüro Z.________) erbracht wurden. Weil eine Novenberechtigung nicht dargetan wurde, Entsprechend handelt es sich um ein nicht mehr zu beachtendes Novum, zumal eine Novenberechtigung nicht dargetan wurde (Art. 317 Abs. 1 ZPO).