Soweit die Beklagten 2 und 3 in diesem Zusammenhang anführen, die von der U.________ in Rechnung gestellten Aufwendungen seien grösstenteils durch beigezogene Drittfirmen verursacht worden, so dass das Argument des Geschäfts mit verbundenen Unternehmungen nicht hätte ausschlaggebend sein können (Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 43 S. 12), ist ihnen nicht zu folgen:. Abgesehen davon, dass auch die Beklagten 2 und 3 erstinstanzlich davon ausgingen, dass die U.________ Auftragnehmerin für die Erstellung eines Marketingplans war (Vi-act.