bb) Der Beklagte 1 bestreitet seine Verflechtungen mit der für die Ausarbeitung des Marketingplans beauftragten U.________ nicht (Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 16). Auch bestreitet der Beklagte 1 das Vorhandensein einer Interessenkollision, welche die Vorinstanz mit Bezug auf die Beweislastverteilung unterstellte, nicht. Soweit die Beklagten 2 und 3 in diesem Zusammenhang anführen, die von der U.________ in Rechnung gestellten Aufwendungen seien grösstenteils durch beigezogene Drittfirmen verursacht worden, so dass das Argument des Geschäfts mit verbundenen Unternehmungen nicht hätte ausschlaggebend sein können (Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff.