(Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 16; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 38 S. 11). Der Umstand, dass der nachmalige Verwaltungsrat eine Restwassernutzung mittels Mineralwasserverkaufs nicht mehr angestrebt habe, mache zudem die damalige Entscheidung nicht unsinnig (Berufung Beklagter 1, Ziff. 22 S. 16).