Sodann sei es lediglich darum gegangen, durch weitgehende Abklärungen die Möglichkeit der Restwasserverwertung bis zur Entscheidungsreife voranzutreiben, ohne dass die Klägerin damals schon im Geschäftsfeld der Restwasserverwertung aktiv geworden sei. Zudem sei die Generalversammlung im Herbst 2007 über das Vorhaben informiert und darauf hingewiesen worden, dass man sich in einer Abklärungs- und Projektphase befinde. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks im Hinblick auf die Abklärung bezüglich eines neuen Geschäftsfeldes sei nicht geboten gewesen Kantonsgericht Schwyz 18