aa) Die Beklagten 1-3 führen in ihren Berufungen im Wesentlichen aus, die Verwertung des für die Wasserversorgung nicht benötigten Restwassers widerspreche dem in den Statuten in Art. 2 Abs. 2 umschriebenen Gesellschaftszweck nicht (Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 15 f.; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 36 f. S. 10). Sodann sei es lediglich darum gegangen, durch weitgehende Abklärungen die Möglichkeit der Restwasserverwertung bis zur Entscheidungsreife voranzutreiben, ohne dass die Klägerin damals schon im Geschäftsfeld der Restwasserverwertung aktiv geworden sei.