Mit ihrem eigenmächtigen Vorgehen habe die Geschäftsleitung ihre Kompetenzen offensichtlich überschritten. Im Übrigen hätten sich die Planungsaufwendungen – zumindest rückwirkend – als unnötig und wertlos erwiesen. Die Beklagten hätten den Nachweis, dass das Projekt auf sorgfältigen Abklärungen und begründeten Erfolgsaussichten beruhe, nicht einmal angetreten. Nach Massgabe der Beweislastverteilung sei von einer pflichtwidrigen Geschäftsführung auszugehen, wobei sich die Beklagten auf die Déchargeerklärung nicht berufen könnten (angefocht. Urteil E. 5g/bb).