b) Hinsichtlich des Marketingplans erwog die Vorinstanz, dass das angegangene Projekt, d.h. der internationale Vertrieb von Mineralwasser, sei vom Gesellschaftszweck der Klägerin – Wasserversorgung der Gemeinde AE.______ und anderer Gemeinden – nicht erfasst gewesen sei. Eine solche neue Tätigkeit hätte zwingend eine Statutenänderung erfordert. Um entsprechende Planungskosten zu rechtfertigen, hätte es einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung über die Erweiterung des Gesellschaftszwecks bedurft. Mit ihrem eigenmächtigen Vorgehen habe die Geschäftsleitung ihre Kompetenzen offensichtlich überschritten.