21 S. 15). Soweit der Beklagte 1 damit argumentiert, dass auch bei pflichtgemässer Geschäftsführung die Erteilung eines entsprechenden Verkaufsauftrags erforderlich gewesen wäre sei und die Provision wäre auch bei Erteilung eines Auftrages an einen unabhängigen Mäkler gleich hoch gewesen wäre, blendet er aus, dass seitens derdie Beklagtenn, wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht ausführt, die klägerische Schadensberechnung nicht substanziiert bestritten ten wurde (vgl. angefocht. Urteil E. 8b; Vi-act. 23 Ziff. 22 f. S. 16 f. und Ziff. 45 S. 29; Vi-act. 26 Ziff. 32 f. S. 7;