Mit diesem Aspekt haben setzten sich die Beklagten in der Berufung nicht auseinandergesetzt, so dass schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen wurde seitens der Beklagten weder behauptet noch dargelegt, die Aktionäre wären seien über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen des Beklagten informiert gewesen bzw. diese hätten ihnen bekannt sein müssen.