bbb) Es trifft zwar zu, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 eine Vermittlungsprovision von Fr. 66‘000.00 ausgewiesen wurde und dass allen Mitgliedern des Verwaltungsrates anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 Décharge erteilt wurde (Vi-BB 53 S. 4 und Vi-BB 59 [Beklagter 1]). Die Vorinstanz beurteilte den Entlastungsbeschluss jedoch deshalb als wirkungslos, weil die Aktionäre über den Interessenkonflikt in Bezug auf den Beklagten 1 nicht informiert waren gewesen seien (angefocht. Urteil E. 6d). Mit diesem Aspekt haben setzten sich die Beklagten in der Berufung nicht auseinandergesetzt, so dass schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.