Die Aussagen von N.________ zu diesen Beweisthemen hätten mangels Relevanz zu keiner abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verkaufsauftrags geführt. Überdies bestritt die Klägerin die beklagtischen Verkaufsbemühungen gar nicht, so dass sich die Befragung der Zeugin ohnehin nicht aufdrängte. cc) Die Beklagten berufen sich bezüglich der Verkaufsprovision auf die ihnen anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 ihnen erteilte Décharge (Berufung Beklagter 1 Ziff. 21 S. 14; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 31 S. 9).