_ nichts zu ändern. Von der Befragung von N.________, welche in ihrer Eigenschaft als Sachbearbeiterin bei T.________ als Zeugin genannt wurde, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Rechts auf den Beweis absehen, nachdem diese im Zusammenhang mit dem Verkaufsauftrag lediglich zum Abschluss der Verkaufsauftrages und den darin festgesetzten Bedingungen, zur Rechnungsstellung an die Kläger (Vi-act. 23 Ziff. 21 S. 16) sowie zur Erstellung der Verkaufsdokumentation und der Behauptung, dass aufgrund der Ausschreibung keine Drittangebote eingegangen sindeingingen (Vi-act. 26 Ziff. 32 f. S. 7), offeriert wurde. Die Aussagen von N._______