gen Fehlens entsprechender Belege auch den Beweis dafür erbringen, dass der Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Erteilung des Verkaufsauftrages mit einem Verkauf an unbekannte Dritte gerechnet habe , nicht zu erbringen (Viact 23 Ziff. 22 S. 17). Dass die Vorinstanz angesichts der unbestrittenen Verflechtungen des Beklagten 1 mit der Klägerin, der Q.________ sowie der T.________ und der fehlenden Vorbringen seitens der Beklagten zum Schluss kam, der Verkaufsauftrag sei unnötig und wertlos gewesen, ist daher nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die seitens der Klägerin unbestritten gebliebenen Behauptungen hinsichtlich der getätigten Bemühungen der T.________ nichts zu ändern.