Es hätte sich bei einem Objekt dieser Grössenordnung allenfalls auch aufgedrängt, Offerten mehrerer Mäkler einzuholen. Solche Aspekte wurde indessen seitens der Beklagten nicht vorgetragentrug die Beklagte indessen nicht vor. Mithin lässt sich der Willensbildungsprozess des Verwaltungsrates mangels Vorlage entsprechender Sitzungsprotokolle nicht nachvollziehen. Namentlich Ebenso wenig vermag die Klägerin mangels we- Kantonsgericht Schwyz 15