bb) Die Beklagten verkennen, dass sie hättenSubstanziiert vorgetragene Fakten vortragen müssen, welche untermauern würden, dass der Verwaltungsrat mit der Erteilung des Verkaufsauftrages pflichtgemäss gehandelt hat. Diesbezüglich handelte, fehlen substanziierte Vorbringenjedoch weitgehend. So ist insbesondere nicht bekannt, von welchen Überlegungen sich der Verwaltungsrat mit Bezug auf die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Mäklers hat leiten lassenleiten liess und weshalb gerade die T.________ als Vermittlerin beauftragt wurde. Es hätte sich bei einem Objekt dieser Grössenordnung allenfalls auch aufgedrängt, Offerten mehrerer Mäkler einzuholen.