aa) Der Beklagte 1 macht in der Berufung geltend, es treffe nicht zu, dass es für die Veräusserung an die Q.________ die Vermittlung oder Hilfestellung durch die T.________ nicht bedurft hätte. Der Verwaltungsrat habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufsauftrages mit einem Verkauf an Dritte gerechnet. Es sei nicht bestritten worden, dass die T.________ tatsächlich Mäklertätigkeiten entfaltet habe. So habe diese Verkaufsunterlagen erstellt, die Liegenschaft über die T.________ weltweit ausgeschrieben und die Unterlagen in den Schaufenstern der Betriebsstätten ausgestellt. Zunächst seien weder Angebote der Mieter noch Drittangebote eingegangen.