Der Verkaufsauftrag sei zumindest rückblickend unnötig und wertlos gewesen, mithin in krassem Widerspruch zu den Gesellschaftsinteressen gestanden. Auch müsse angenommen werden, dass die Verkaufsbemühungen der T.________ bloss vorgeschoben worden seien. Es sei deshalb nach Massga- Kantonsgericht Schwyz 14 be der Beweislastverteilung von einer pflichtwidrigen Geschäftsführung durch die Beklagten auszugehen (angefocht. Urteil E. 5g/aa).