_ bestätigt habe, dass man letzterer das fragliche Grundstück zum Preis von Fr. 1‘600‘000.00 verkaufen werde. Bereits zwei Tage später habe der Beklagte 1 namens der Klägerin das Notariat Schwyz mit der Ausarbeitung des Kaufvertrages beauftragt. Aus diesem Zeitablauf erhelle, dass die T.________ gar keine ernstlichen Verkaufsbemühungen habe entfalten können. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Q.________ zum Zeitpunkt der Erteilung des Verkaufsauftrages bereits als potentielle Käuferin festgestanden habe. Der Verkaufsauftrag sei zumindest rückblickend unnötig und wertlos gewesen, mithin in krassem Widerspruch zu den Gesellschaftsinteressen gestanden.