4. a) Hinsichtlich des Verkaufsauftrags erwog die Vorinstanz, es stehe fest, dass das genannte Grundstück von der durch den Beklagten 1 wirtschaftlich beherrschten Klägerin durch die ebenfalls vom Beklagten 1 beherrschte T.________ an die vom Q.________, welche wiederum vom Beklagten 1 beherrscht werde, veräussert worden sei. Die Klägerin habe dargelegt, dass lediglich rund einen Monat nach der Erteilung des Verkaufsauftrages der Beklagte 1 namens der Klägerin gegenüber der Q.________ bestätigt habe, dass man letzterer das fragliche Grundstück zum Preis von Fr. 1‘600‘000.00 verkaufen werde.