Auch diese Feststellung wurde nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage kann der Vorinstanz aber kein unrichtiger Prüfmassstab vorgeworfen werden; sie durfte die erwähnten Geschäftsvorgänge gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts mithin frei und umfassend prüfen. Zum Prüfmassstab in Bezug auf den Mobiliarkauf wird unter E. 4f/cc gesondert einzugehen sein.