Kantonsgericht Schwyz 13 bb) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen des Beklagten 1 ausführlich dar (angefocht. Urteil E. 4c). Diese Sachverhaltsfeststellungen blieben in der Berufung unbestritten. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass in Bezug auf den Verkaufsauftrag, den Marketingplan, den Mietvertrag O.________strasse yy und den Arbeitsvertrag auf Seiten des Beklagten 1 eine Interessenkollision bestand (angefocht. Urteil E. 4d). Auch diese Feststellung wurde nicht bestritten.