Im zitierten jüngsten Entscheid führt das Bundesgericht weiter aus, dass, soweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf prüfen dürfe, ob er als vertretbar erscheine. Andernfalls rechtfertige es sich dagegen nicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und lediglich zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liege. Vielmehr reiche es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheine (zit. Urteil 4A_419/2015 E. 4.2.1 m.H.). Kantonsgericht