Das Bundesgericht verlangt, dass sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung auferlegen, soweit diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sindkamen (zit. Urteil 4A_419/2015 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 24 E. 3.2 m.H.; BGer, Urteil 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.1 m.H.). Im zitierten jüngsten Entscheid führt das Bundesgericht weiter aus, dass, soweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf prüfen dürfe, ob er als vertretbar erscheine.