b) Der Beklagte 1 wirft der Vorinstanz sodann vor, in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit einen überzogenen Sorgfaltsmassstab angewendet und bei der nachträglichen Beurteilung der fraglichen Geschäftsvorgänge die sog. „Business Judgement Rule“ unzulässig weit ausgelegt zu haben (vgl. Berufung Beklagter 1 Ziff. 18 f. S. 9 f.). aa) Als Leitlinie gilt gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Kantonsgericht Schwyz 12