cc) Dass, abgesehen vom Mobiliarkauf, jeweils eine Interessenkollision gegeben ist, bestreiten die Beklagten zu Recht nicht. Dieselbe Problematik zeigt sich auch bezüglich des Geschäftsführungshonorars des Beklagten 1. Die Selbstbemessung der Entschädigung gilt nach der Lehre ebenfalls als Insichgeschäft (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 Rz. 239a), was seitens derdie Beklagten auch nicht in Frage gestellt wirdstellen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beweislast bezüglich Verkaufsauftrag, Marketingplan, Mietvertrag O.________strasse yy, Arbeitsvertrag sowie Geschäftsführungshonorar den Beklagten auferlegte.