trotz des Interessenkonflikts ohne Einschränkung gewahrt wurden (vgl. zum Ganzen von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 4 Rz. 266 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass bei Vorliegen von Interessenkonflikten bzw. Insichgeschäften vermutungsweise pflichtwidriges Handeln der betreffenden Organe gegeben sei bzw. die Vermutung der Unzulässigkeit von Insichgeschäften zu einer Umkehr der Beweislast zulasten der beklagten Organe führe. Diese Vermutung könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Entscheid zu einem inhaltlich angemessenen Ergebnis geführt habe oder aber prozedural abgesichert sei (angefocht. Urteil E. 4b).