Befinden sich Verwaltungsratsmitglieder indessen in einem Interessenkonflikt, können sie sich nicht mehr auf die ihnen sonst zustehende Vermutung der sorgfältigen Geschäftsführung berufen und die Pflichtverletzung ist zu vermuten (Umstossen der Vermutungsbasis). Das bedeutet, dass die Verwaltungsratsmitglieder die Beweislast dafür tragen, dass die Interessen der Gesellschaft beim Entscheid Kantonsgericht Schwyz 11