bb) Vorliegend tritt im Zusammenhang mit der Beweislast bei der Voraussetzung der Pflichtwidrigkeit zusätzlich der Aspekt der Interessenkollision hinzu. Grundsätzlich gilt, dass pflichtgemässe Geschäftsführung zu vermuten ist, wenn der Verwaltungsrat seine Entscheide sorgfältig vorbereitet, gefasst und in der Umsetzung überwacht (Vermutungsbasis). Befinden sich Verwaltungsratsmitglieder indessen in einem Interessenkonflikt, können sie sich nicht mehr auf die ihnen sonst zustehende Vermutung der sorgfältigen Geschäftsführung berufen und die Pflichtverletzung ist zu vermuten (Umstossen der Vermutungsbasis).