O., § 18 Rz. 432 ff.). Für alle Haftungsvoraussetzungen gilt jedoch, wie hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit Hinweis auf Böckli zu Recht festgehaltenfesthielt, dass bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit das beklagte Organmitglied als Beteiligter an einem unheilvollen Geschehen eine natürliche Vermutung gegen sich habe und es deshalb eine faktische Darlegungs- und Gegenbeweislast trage (E. 4d; Böckli, a.a.O., § 18 Rz. 432).