Diesbezüglich ging das Bundesgericht in einem neueren Entscheid in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 OR von einer Umkehr der Beweislast in jenen Fällen aus, bei denen die Gesellschaft gegen ein Verwaltungsratsmitglied klagt, welches mit ihr in einem Auftragsverhältnis steht (CHK-Binder/Roberto, 2. A., N 12 zu Art. 754 m.H. auf BGer, Urteil 4A_467/2010 E. 3.2). Die Bedeutung dieser Kontroverse ist indes gering, da wegen des objektivierten Verschuldensmassstabes die Entlastung zufolge subjektiver Aspekte bei nachgewiesener Pflichtwidrigkeit beinahe unmöglich ist (BSK OR II-Gericke/Waller, 4. A., N 35 zu Art. 754; Böckli, a.a.O., § 18 Rz.