Wegen der Anschlussberufung der Klägerin ist ferner der Kaufvertrag betreffend Mobiliar mit der R.________ (nachfolgend Mobiliarkauf) zu prüfen. 3. a) Bezüglich der Verteilung der Beweislast monieren die Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin vorgenommen (Berufung Beklagter 1 Ziff. 18 S. 9 f.; Berufungen Beklagte 2 und 3 Ziff. 16 f. S. 4 f.; gleiche Stossrichtung auch Berufung Beklagter 4 Ziff. 6 S. 3). Kantonsgericht Schwyz 10