__ und dem Mietvertrag betreffend die Büroräumlichkeiten an der O.________strasse xx in AE.______ mit der S.________ keine pflichtwidrige Geschäftsführung der eingeklagten Verwaltungsräte. Bei den übrigen Geschäftsvorgängen ging sie demgegenüber von pflichtwidriger Geschäftsführung aus. Berufungsgegenstand sind somit zunächst diese Vorgänge, d.h. der Verkaufsauftrag betreffend das Grundstück GB-Nr. XXX an die T.________ vom 17. April 2007 (nachfolgend Verkaufsauftrag), der Auftrag betreffend Marketingplan und Finanzierung an die U._____