Dies gilt auch für die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel (A. Staehlin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 5 zu Art. 125 ZPO). Den selbständig eingereichten Berufungen ZK1 2014 45, ZK1 2014 46 und ZK1 2014 47 liegt derselbe klägerische Anspruch zugrunde, welcher in Bezug auf alle Rechtsmittelkläger auf einem identischen Sachverhalt beruht und im Wesentlichen gleichartige rechtliche Fragen aufwirft. Entsprechend sind die Berufungsverfahren zu vereinigen.