In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 26. November 2014 beantragten die Beklagten 2 und 3 die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 10). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: