Mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 2 und 3. Zudem stellte er folgende Anschlussberufungsanträge (KG-act. 8): 1. Die der Klägerin und Berufungsbeklagten erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 238‘266.50 seien um Fr. 60‘000.00 auf Fr. 298‘266.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 anzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des der Beklagten und Berufungskläger 3 und 4 [Beklagte 2 und 3]. Kantonsgericht Schwyz 8