Mit Eingabe/Anschlussberufungsantwort vom 24. November 2014 hielt der Beklagte 4 an seinen Berufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung (KG-act. 13). G. Am 22. September 2014 erhoben schliesslich auch die Beklagten 2 und 3 Berufung und stellten folgende Anträge (ZK1 2014 47, KG-act. 1): 1. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2011 im Prozess ZGO 2014 10/WGW seien aufzuheben. 2. Die Klage vom 16. April 2009 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.