Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2014 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantonsgericht Schwyz 7 Beklagten 4. Zudem stellte er folgende Anschlussberufungsanträge (KGact. 11): 1. Die der Klägerin und Berufungsbeklagten erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 238‘266.50 seien um Fr. 60‘000.00 auf Fr. 298‘266.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 anzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers 2 [Beklagter 4].