Der Beklagte 1 beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 5. November 2014 die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 12). F. Mit Eingabe vom 17. September 2014 erhob sodann der Beklagte 4 Berufung und stellte folgende Anträge (ZK1 2014 46, KG-act. 1): 1. Ziff. 1., 2., 3., 4. des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 4 mangels Verschulden und adäquatem Kausalzusammenhang nicht zur solidarischen Haftung und Zahlung verpflichtet werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.